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2021-05-19

Berücksichtigung des Mindestabstands zweier Krane

Bei der Umnutzung oder Erweiterung von Hallen wünscht der Bauherr den Betrieb eines zweiten oder dritten Kranes auf einer bestehenden Kranbahn. Da die ursprüngliche Bemessung meist keine weiteren Krane berücksichtigt hat, ist eine häufige Lösung, zwischen den Kranen einen Mindestabstand einzuplanen. Dies erfolgt über eine Steuerung in der Krantechnik.

Bei einer Bemessung in KRANBAHN bietet sich zur Berücksichtigung die Verwendung der Kranpuffer an. Diese können einseitig oder beidseitig am Kran angeordnet werden.

Wenn zwei Krane zum Beispiel nur auf 3 m zusammenfahren dürfen, ist an Kran 1 in Maske 1.4 ein Puffer von 1,50 m rechts zu definieren. An Kran 2 definiert man den Puffer mit 1,50 m Länge auf der linken Seite.


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