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001624
25. Februar 2021

Meldepflicht

Im Falle von in Art. 33 und 34 DSGVO bestimmten Ereignissen sowie bei Verstößen des Auftragnehmers oder der beim Auftragnehmer beschäftigten Personen gegen Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten oder die in dieser Vereinbarung AV nebst ihren Anhängen getroffenen Bestimmungen ist der Auftragnehmer verpflichtet, unverzüglich sämtliche erforderlichen Maßnahmen einzuleiten, um entstandene Gefährdungen für die Integrität und Vertraulichkeit der personenbezogenen Daten auszuschließen. Weiterhin ist der Auftragnehmer in diesen Fällen verpflichtet, dem Auftraggeber sowie dem Datenschutzbeauftragten des Auftraggebers unverzüglich die konkreten Umstände unter Angabe von Ursachen, den genauen Zeitpunkt sowie das Ausmaß des Ereignisses zu melden und die weitere Verarbeitung der personenbezogenen Daten mit dem Auftraggeber abzustimmen.