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001627
25. Februar 2021

Kontroll- und Auskunftsrechte

7.1
Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber alle erforderlichen Informationen zum Nachweis der Einhaltung der in Art. 28 DS-GVO niedergelegten Pflichten zur Verfügung und ermöglicht im erforderlichen Umfang Überprüfungen, die vom Auftraggeber oder einem von diesem beauftragten Prüfer durchgeführt werden. Sofern hierbei die Möglichkeit der Kenntnisnahme von vertraulichen Informationen besteht, ist der Auftragnehmer berechtigt, eine Verschwiegenheitserklärung vom Auftraggeber bzw. vom beauftragten Prüfer zu verlangen.

Sofern der Auftraggeber auf Basis tatsächlicher Anhaltspunkte berechtigte Zweifel geltend macht, haben der Datenschutzbeauftragte des Auftraggebers und/oder von diesem beauftragte Prüfer das Recht, nach schriftlicher Vorankündigung von in der Regel 14 Kalendertagen die Geschäftsräume des Auftragnehmers zu betreten, um sich von der Einhaltung der einschlägigen gesetzlichen und vertraglichen Datenschutzbestimmungen zu überzeugen. Der Auftragnehmer gewährt dem Datenschutzbeauftragten des Auftraggebers und/oder von diesem beauftragten Dritten in diesem Rahmen die erforderlichen Zugangs-, Auskunfts- und Einsichtsrechte.

Für die Ermöglichung von Kontrollen durch den Auftraggeber ist der Auftragnehmer berechtigt, einen angemessenen Vergütungsanspruch geltend machen.

7.2
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber vor Beginn der Verarbeitung schriftlich mitzuteilen, ob und in welcher Weise er die in Ziffer 3.2 bis 3.6 dieser Vereinbarung AV festgelegten Maßnahmen umgesetzt hat.