Antwort:
Das Programm kann nur eine erforderliche Längsbewehrung in [cm²/m] unter Ansatz eines zuvor gewählten Durchmessers ermitteln. Der für den Nachweis zur Begrenzung des Stabdurchmessers zugrundelegte Durchmesser wird in Maske 1.4 im Register "Längsbewehrung" definiert.
Hier kann sowohl ein Durchmesser für die Grundbewehrung als auch ein Durchmesser für die Bewehrung im Grenzzustand der Gebrauchstauglichkeit definiert werden (siehe Bild 1). Der für den Nachweis nach 7.3.3 angesetzte Durchmesser wird über die Wichtung der beiden definierten Durchmesser bestimmt. Grundlage hierfür ist das Verhältnis aus vorhandener Grundbewehrung und zusätzlich für den GZG angesetzter Bewehrung (siehe Bild 2).