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001626
25. Februar 2021

Anfragen Dritter, Kontrollen durch Aufsichtsbehörden

6.1
Soweit der Auftragnehmer Anfragen Dritter (insbesondere von betroffenen Personen) zur Auskunft über die Verarbeitung von personenbezogenen Daten oder Ereignisse, welche die Meldepflicht nach Ziffer 4 dieser Vereinbarung AV auslösen, erhält, ist der Auftragnehmer verpflichtet, den Auftraggeber und den Datenschutzbeauftragten des Auftraggebers unverzüglich über die Anfrage zu informieren. Der Auftragnehmer hat es zu unterlassen, Dritten Auskünfte nach Satz 1 dieser Ziffer 6.1 zu erteilen, es sei denn, er ist gesetzlich zur Erteilung einer solchen Auskunft verpflichtet. Ziffer 6.1 dieser Vereinbarung AV gilt entsprechend, soweit Aufsichtsbehörden beim Auftragnehmer Kontrollen ankündigen oder unangekündigt durchführen.

6.2
Soweit der Auftraggeber seinerseits einer Kontrolle der Aufsichtsbehörde ausgesetzt ist, hat ihn der Auftragnehmer nach besten Kräften zu unterstützen.