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001628
25. Februar 2021

Unterstützung des Auftraggebers

8.1
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber bei seiner Pflicht zur Beantwortung von Anträgen auf Wahrnehmung der in Art. 16 - 21 DSGVO genannten Rechte von betroffenen Personen zu unterstützen und ihm in diesem Zusammenhang sämtliche relevanten Informationen unverzüglich auf Anfrage zur Verfügung zu stellen.

8.2
Der Auftragnehmer ist weiterhin verpflichtet, den Auftraggeber bei der Durchführung von dessen Datenschutz-Folgeabschätzungen gemäß Art. 35 DSGVO sowie im Rahmen vorheriger Konsultationen mit der Aufsichtsbehörde gemäß Art. 36 DSGVO auf Anfrage zu unterstützen.

8.3
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber auf Anfrage zeitnah die für die Erstellung des eigenen Verzeichnisses von Verarbeitungstätigkeiten erforderlichen Angaben zu machen.

8.4
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber alle notwendigen Dokumentationen zur Einhaltung der Rechenschaftspflicht nach Art. 5 Abs. 2 DSGVO zu überlassen.