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001625
25. Februar 2021

Unterauftragnehmer

5.1
Der Auftragnehmer ist berechtigt, Unterauftragnehmer mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen zu beauftragen, nachdem der Auftragnehmer den Unterauftragnehmer derart schriftlich verpflichtet hat, wie der Auftragnehmer aufgrund dieser Vereinbarung AV gegenüber dem Auftraggeber verpflichtet ist. Der Auftragnehmer hat den Unterauftragnehmer dabei insbesondere so zu verpflichten, dass der Auftraggeber seine in Ziffer 7 dieser Vereinbarung AV festgelegten Kontrollrechte auch unmittelbar gegenüber dem Unterauftragnehmer geltend machen kann. Als Unterauftragnehmer im Sinne dieser Ziffer 5 gelten nicht mit dem Auftragnehmer arbeitsvertraglich verbundene und bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten beschäftigte Personen, die unter Beachtung von Ziffer 3.1 dieser Vereinbarung AV nachweislich verpflichtet wurden.

5.2
Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber über jede beabsichtigte Änderung in Bezug auf die Hinzuziehung oder die Ersetzung von Unterauftragnehmern, wodurch der Auftraggeber die Möglichkeit erhält, gegen derartige Änderungen Einspruch zu erheben.