Der Nachweis gegen Aufschwimmen muss nach EN 1997-1 [1] 2.4.7.4 so geführt werden, dass der Bemessungswert der Kombination von destabilisierenden ständigen und veränderlichen vertikalen Einwirkungen Vdst,d kleiner oder gleich der Summe des Bemessungswerts der stabilisierenden ständigen vertikalen Einwirkungen Gstb,d und des Bemessungswerts eines eventuell vorhandenen zusätzlichen Widerstands Rd gegen Aufschwimmen ist.
Aufschwimmen
Referenzen
- Eurocode 7: Entwurf, Berechnung und Bemessung in der Geotechnik - Teil 1: Allgemeine Regeln; DIN EN 1997-1:2014-03
Übergeordnetes Kapitel