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005739
11. Juli 2024

Aufschwimmen

Der Nachweis gegen Aufschwimmen muss nach EN 1997-1 [1] 2.4.7.4 so geführt werden, dass der Bemessungswert der Kombination von destabilisierenden ständigen und veränderlichen vertikalen Einwirkungen Vdst;d kleiner oder gleich der Summe des Bemessungswerts der stabilisierenden ständigen vertikalen Einwirkungen Gstb;d und des Bemessungswerts eines eventuell vorhandenen zusätzlichen Widerstands Rd gegen Aufschwimmen ist.


Referenzen