Die Nachweise in den Grenzzuständen der Gebrauchstauglichkeit bestehen aus verschiedenen Einzelnachweisen, die z. B. für den Eurocode in folgenden Abschnitten geregelt sind:
- Begrenzung der Spannungen: EN 1992-1-1, Abschnitt 7.2
- Begrenzung der Rissbreiten: EN 1992-1-1, Abschnitt 7.3
- Begrenzung der Verformungen: EN 1992-1-1, Abschnitt 7.4