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004564
1. Januar 0001

2.2 Gebrauchstauglichkeitsnachweis

Die Nachweise in den Grenzzuständen der Gebrauchstauglichkeit bestehen aus verschiedenen Einzelnachweisen, die z. B. für den Eurocode in folgenden Abschnitten geregelt sind:

  • Begrenzung der Spannungen: EN 1992-1-1, Abschnitt 7.2
  • Begrenzung der Rissbreiten: EN 1992-1-1, Abschnitt 7.3
  • Begrenzung der Verformungen: EN 1992-1-1, Abschnitt 7.4