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1. Januar 0001

5.3 Gebrauchstauglichkeitsnachweis

Die Ergebnismasken 4.1 bis 4.4 werden angezeigt, wenn in Maske 1.1 die Bemessung für Gebrauchstauglichkeit festgelegt wurde (siehe Kapitel 3.1.2).

Die Nachweise im Grenzzustand der Gebrauchstauglichkeit werden mit der Bewehrungsanordnung geführt, die in den Masken 3.1 und 3.2 als Vorhandene Bewehrung vorliegt.