48x
004228
1. Januar 0001
11 Programmfunktionen

4.28 Flächenfreigaben

Allgemeine Beschreibung

Flächenfreigaben ermöglichen es, das Modell an einer Fläche zu entkoppeln oder nur bestimmte Kräfte an Flächen zu übertragen. Damit braucht -- im Gegensatz zu einem Kontaktvolumen -- kein künstlicher Abstand zwischen den Flächen modelliert werden.

Hinweis

Für die Flächenfreigabe ist zunächst ein Flächenfreigabe-Typ zu definieren (siehe Kapitel 4.27).

Bild 4.216 Dialog Neue Flächenfreigabe
Bild 4.217 Tabelle 1.28 Flächenfreigaben
Fläche

Die Nummer der relevanten Fläche kann eingetragen, in der Liste ausgewählt oder mit grafisch im Arbeitsfenster bestimmt werden.

Flächenfreigabe-Typ

In dieser Tabellenspalte bzw. diesem Eingabefeld ist der Fläche ein Freigabetyp zuzuweisen, der in der Tabelle 1.27 definiert wurde (siehe Kapitel 4.27). Die Auswahl ist über die Schaltfläche möglich. In der Liste kann auch ein Neuer Flächenfreigabe-Typ erstellt werden. Hierzu erscheint der im Bild 4.208 dargestellte Dialog.

Freigegebene Objekte

Die freigegebenen Stäbe, Flächen und Volumenkörper können direkt eingetragen oder mit grafisch im Arbeitsfenster ausgewählt werden.

Freigabelage

Intern erzeugt RFEM eine Kopie der Fläche an derselben Stelle, die die freigegebenen Verschiebungen zulässt. Es kann angegeben werden, ob das Gelenk an der Originalfläche oder Freigegebenen Fläche positioniert werden soll. Auf die Ergebnisse sollte diese Festlegung keine Auswirkung haben.

Freigegebene Fläche

Es wird die Nummer der Fläche angegeben, die RFEM für die Flächenfreigabe erzeugt. In der Tabelle 1.4 Flächen und im Navigator ist diese generierte Fläche mit dem Flächentyp Kopie gekennzeichnet.

Beispiel: Trichtermodell

Bei einem trichterförmigen Bauteil soll der Verschluss nur bei Druckkräften wirken. Hierzu ist ein Flächenfreigabe-Typ mit der Wirkung Fest falls pz positiv zu definieren und anschließend den konischen Begrenzungsflächen zuzuweisen.

Bild 4.218 Trichterförmiges Verschlussteil mit nichtlinearen Kontakteigenschaften
Übergeordneter Abschnitt